Satzung

Satzung Verein „Wir für Inklusion e.V.“

§ 1 Name und Sitz


  1. Der Verein trägt den Namen „Wir für Inklusion“.
  2. Er hat seinen Sitz in Meckenheim.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der gemeinnützige Zweck des Vereins, hier der des § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO, verfolgt die Förderung von Inklusion, die Förderung von Hilfen für Behinderte und die Förderung von geeigneten Maßnahmen, die einem inklusiven Miteinander dienen sowie eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau eines inklusiven Cafés.



§ 3 Selbstlosigkeit


  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Verein besteht aus
    a. ordentlichen Mitgliedern
    b. geborenen Mitgliedern
    c. Fördermitgliedern
  3. Geborene Mitglieder des Vereins ist ein/e Vertreter/in der Katholischen Pfarreiengemeinschaft Meckenheim, das Mitglied des Vorstandes sein soll. Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereins insbesondere finanziell unterstützen. Fördermitglieder sind in Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden. In der Mahnung ist auf die Rechtsfolge hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
  7. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Kontaktdaten, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Das Mitglied hat ein Recht auf Berichtigung, wenn der Verein unrichtige Daten verarbeitet. Das Mitglied ist seinerseits verpflichtet, Änderungen der vorgenannten Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.



§ 5 Beiträge


Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich. Geborene Mitglieder nach § 4 Abs. 2b dieser Satzung sind von der Beitragszahlung befreit.



§ 6 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  3. Das Stimmrecht juristischer Personen kann durch eine/n zuvor benannten Vertreter/in wahrgenommen werden.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n oder durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Der Mitgliederversammlung sind ein von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüfter Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und über die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über
    a. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, die nicht zu den in § 4 Abs. 2 b dieser Satzung genannten Mitglieder gehören
    b. den Haushaltsplan des Vereins
    c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
    d. Beteiligung von Gesellschaften
    e. Auflösung des Vereins
    f. Aufgaben des Vereins
    g. Aufnahme von Darlehen ab einer Gesamthöhe von 5.000 €
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.


§ 7 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, hiervon sind zwei ordentliche Mitglieder und ein geborenes Mitglied. Das Mitglied nach § 4 Abs. 2b dieser Satzung ist geborenes Vorstandsmitglied.
  2. Aus seinen Reihen wählt der Vorstand die/den Vorsitzende/n sowie den/die Stellvertreter/in.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in. Die beiden Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten berechtigt.
  4. Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vereins.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassen- und Schriftführung.
  7. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt werden.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung aller Aufgaben des Vereins und seiner Einrichtungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen.
  9. Der Vorstand kann Sachverständige berufen. Diese können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
  10. Satzungsänderungen, die von Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden sowie redaktionelle Änderungen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der Vorstand teilt den Mitgliedern diese Satzungsänderungen mit.
  11. Zur Vorstandssitzung wird von der/dem Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter/in schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen eingeladen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder darunter die/der Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
  12. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.



§ 8 Beurkundung der Beschlüsse


Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem gesonderten Beschlussbuch niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in zu unterzeichnen.



§ 9 Satzungsänderung; Auflösung des Vereins


  1. Für den Beschluss, die Satzung oder den Zweck zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemachten Tagesordnung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Katholische Pfarreiengemeinschaft Meckenheim die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


Share by: